Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
1. Für die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, mit denen sich der Kunde („Käufer“) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, sie aber dem Käufer bei einem durch den Verkäufer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers erteilt, so gelten auch dann nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, selbst wenn der Verkäufer nicht widerspricht.
2. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
§2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Aufträge des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Abgabe. Die Bestätigung durch Fax oder E-Mail ist ausreichend. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen den Verkäufer abgeleitet werden können.
§3 Preise
1. Der Verkäufer hält sich an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich Ab Lager Hamburg oder ab Werk einschließlich normaler Verpackung.
§4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
2. Vorübergehende vom Verkäufer nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die ihm die Lieferung wesentlich erschweren – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferung des Verkäufers oder dessen Zulieferer eintreten – berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
3. Der Verkäufer ist zu Teil-Lieferungen und Teil-Leistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
§5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§6 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist ist auf 1 Jahr beschränkt.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang nach § 5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt, Geräte geöffnet oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3. Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers offenkundige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang der Wareschriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Ware nicht der Gewährleistung entspricht, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass
a) das schadhafte Teil bzw. die Ware zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird oder
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. die Ware bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
§7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird.
2. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Solange der Käufer sich nicht im Verzug befindet, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter der Bedingung zu verarbeiten und zu veräußern, dass seine daraus entstehenden Ansprüche auf den Verkäufer übergehen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte trifft der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den dies annehmenden Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Der Verkäufer erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Ware. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers insoweit für ihn treuhänderisch und unentgeltlich. Entsprechendes gilt bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit fremder Ware.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Verkäufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Käufer um mehr als 10%, so ist insoweit auf Verlangen des Käufers der Verkäufer nach seiner Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
§8 Zahlung
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Erstgeschäften wird grundsätzlich nur Vorauszahlung akzeptiert. Der Verkäufer ist trotz anderslautender einseitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art und erfolgten Anrechnungen informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten; dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Sämtliche Zahlungen des Käufers sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das in der Rechnung angegeben Konto zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent-Kredite zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen. Befindet sich der Käufer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen des Verkäufers sofort fällig.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden.
§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertragsverhältnissen und den sich daraus ergebenden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach der Wahl des Verkäufers der Sitz seiner Gesellschaft Hamburg.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
4. Der Käufer ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist.